Die Beendigung von unbefristeten Mietverträgen durch den Mieter
Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter ohne Begründung kündigen. Zu beachten sind die Form der Kündigung sowie das Einhalten von Fristen, um nicht mehr zu zahlen als nötig.
Die Form
Wirksam ist nur eine schriftliche Kündigung, die mündliche Kündigung reicht nicht. Ebenso unwirksam sind Kündigungen, die mittels Emails, Fax oder Telegramm übermittelt werden. Eine Musterkündigung finden Sie hier.
Adressaten des Kündigungsschreibens sind die Vermieter, und zwar alle im Mietvertrag aufgeführten Vermieter: bei Ehepaaren ist die Kündigung an beide Partner zu richten.
Die Kündigung muss von jedem Mieter eigenhändig unterschrieben werden. Wird also eine Wohngemeinschaft aufgelöst, reicht die Kündigung nur eines Mieters nicht aus!
Zu beachten ist folgender Grundsatz: Wird eine Wohnung gemeinsam angemietet, kann diese nur gemeinsam gekündigt werden. Will nur einer ausziehen, reicht seine Kündigung allein nicht aus.
Weiterhin sollte die Kündigung unbedingt als Einschreiben mit Rückbrief verschickt werden, um Gewissheit über Erhalt mit genauem Datum zu haben.
Die Frist
Der Zeitpunkt der Kündigung kann vom Mieter nicht frei gewählt werden. Einzuhalten sind immer die Kündigungsfristen, seien es nun gesetzliche oder vertragliche. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf der Frist .
Ist im Mietvertrag keine besondere Kündigungsfrist genannt, so gilt die gesetzlich geregelte Frist:
Durch die Mietrechtsreform ab September 2001 gilt für Mieter die einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, völlig unabhängig von der Dauer der Mietzeit. Kurzfristige Veränderungen im Leben, wie z.B. das immer beliebtere "Jobhopping", sollen so berücksichtigt werden.
Da die Frist aber hauptsächlich den Mieter vor überstürzten Rauswürfen bewahren soll, gilt die dreimonatige Kündigungsfrist nicht für den Vermieter: Der Vermieter wird nach wie vor auf Kündigungsfristen angewiesen sein, die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern, wobei die Fristen ab September 2001 auf maximal neun Monate begrenzt werden. Für den Vermieter gelten daher folgende Fristen:
* Drei Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren
* Sechs Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren
* Neun Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer ab acht Jahren
Die Mietdauer wird berechnet anhand der Zeit zwischen Beginn des Mietverhältnisses und dem Tag, an dem der Mieter die Kündigung erhält. Änderungen des Vertrages oder der Mieter bleiben ohne Einfluss.
Anders liegt es, wenn die Kündigungsfrist vertraglich besonders festgesetzt ist:
Es ist ohne Weiteres zulässig, die Fristen zu verlängern oder zu verkürzen.
Auf den Tag kommt es an!
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats bei dem Vermieter eingehen, damit dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mitzählt. Erhält der Vermieter die Kündigung dagegen nur einen Tag später, beginnt die Kündigungsfrist erst im folgenden Monat. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist muss der Mieter dann noch vier Monate Miete zahlen.
Der Samstag zählt im Mietrecht als Werktag! Siehe auch das entsprechende BGH-Urteil von 2005.
Einen unbefristeten Mietvertrag kann der Mieter ohne Begründung kündigen. Zu beachten sind die Form der Kündigung sowie das Einhalten von Fristen, um nicht mehr zu zahlen als nötig.
Die Form
Wirksam ist nur eine schriftliche Kündigung, die mündliche Kündigung reicht nicht. Ebenso unwirksam sind Kündigungen, die mittels Emails, Fax oder Telegramm übermittelt werden. Eine Musterkündigung finden Sie hier.
Adressaten des Kündigungsschreibens sind die Vermieter, und zwar alle im Mietvertrag aufgeführten Vermieter: bei Ehepaaren ist die Kündigung an beide Partner zu richten.
Die Kündigung muss von jedem Mieter eigenhändig unterschrieben werden. Wird also eine Wohngemeinschaft aufgelöst, reicht die Kündigung nur eines Mieters nicht aus!
Zu beachten ist folgender Grundsatz: Wird eine Wohnung gemeinsam angemietet, kann diese nur gemeinsam gekündigt werden. Will nur einer ausziehen, reicht seine Kündigung allein nicht aus.
Weiterhin sollte die Kündigung unbedingt als Einschreiben mit Rückbrief verschickt werden, um Gewissheit über Erhalt mit genauem Datum zu haben.
Die Frist
Der Zeitpunkt der Kündigung kann vom Mieter nicht frei gewählt werden. Einzuhalten sind immer die Kündigungsfristen, seien es nun gesetzliche oder vertragliche. Das Mietverhältnis endet dann mit Ablauf der Frist .
Ist im Mietvertrag keine besondere Kündigungsfrist genannt, so gilt die gesetzlich geregelte Frist:
Durch die Mietrechtsreform ab September 2001 gilt für Mieter die einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, völlig unabhängig von der Dauer der Mietzeit. Kurzfristige Veränderungen im Leben, wie z.B. das immer beliebtere "Jobhopping", sollen so berücksichtigt werden.
Da die Frist aber hauptsächlich den Mieter vor überstürzten Rauswürfen bewahren soll, gilt die dreimonatige Kündigungsfrist nicht für den Vermieter: Der Vermieter wird nach wie vor auf Kündigungsfristen angewiesen sein, die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern, wobei die Fristen ab September 2001 auf maximal neun Monate begrenzt werden. Für den Vermieter gelten daher folgende Fristen:
* Drei Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren
* Sechs Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren
* Neun Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer ab acht Jahren
Die Mietdauer wird berechnet anhand der Zeit zwischen Beginn des Mietverhältnisses und dem Tag, an dem der Mieter die Kündigung erhält. Änderungen des Vertrages oder der Mieter bleiben ohne Einfluss.
Anders liegt es, wenn die Kündigungsfrist vertraglich besonders festgesetzt ist:
Es ist ohne Weiteres zulässig, die Fristen zu verlängern oder zu verkürzen.
Auf den Tag kommt es an!
Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats bei dem Vermieter eingehen, damit dieser Monat bei der Kündigungsfrist noch mitzählt. Erhält der Vermieter die Kündigung dagegen nur einen Tag später, beginnt die Kündigungsfrist erst im folgenden Monat. Bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist muss der Mieter dann noch vier Monate Miete zahlen.
Der Samstag zählt im Mietrecht als Werktag! Siehe auch das entsprechende BGH-Urteil von 2005.