Lärmbelästigung durch Mieter
Störende Geräusche muss der Mieter in Mietwohnungen vermeiden, soweit
sie nicht üblich und unvermeidbar sind. Häusliche Arbeiten wie Staub
saugen sind natürlich gestattet, ebenso gelegentliche
Handwerksarbeiten. Dabei sind aber stets die Ruhezeiten von 13 bis 15
Uhr und von 20 bis 7 Uhr zu beachten.
Fernseher, Radio, Plattenspieler, Tonband oder CD-Player dürfen in der
Wohnung benutzt werden. Nachbarn dürfen aber nicht belästigt werden.
Die Ruhezeit und die Nachtruhe ab 22 Uhr sind einzuhalten. Hausmusik
ist im gleichen Rahmen erlaubt, wie auch die Benutzung von Fernseher,
Radio oder Plattenspieler.
Die meisten Gerichte erlauben eine tägliche Spielzeit von mindestens
zwei Stunden. Zu beachten sind allerdings festgelegte Spielzeiten, die
meistens im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sind.
Grundsätzlich nicht erlaubt sind lautstarke Feiern. An besonderen
Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit darf länger gefeiert werden. Wer
aber sonst feiert, muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, insbesondere
zur Nachtruhe.
Bei übermäßige Störungen der Nachtruhe drohen kann der Vermieter den
Feiernden mietrechtliche Konsequenzen androhen, zum Beispiel eine
Abmahnung aussprechen. Nachbarn, die sich durch "Dauerpartys" in der
Nachbarschaft gestört fühlen, können unter Umständen auch die Miete
kürzen. So hat der Vermieter selbst ein Interesse daran, dass es im
Haus ruhig ist.
Mieter, die Haustiere besitzen, müssen ihre Tiere so halten, dass die
Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Ständige, ruhestörende
Tiergeräusche wie beispielsweise Gebell berechtigt die Mitmieter zur
Mietminderung. Außerdem ist auch mit gerichtlichen Bußgeldern zu rechen.
Mieter dürfen in den eigenen vier Wänden so oft duschen und baden, wie
sie wollen. Auch nach 22 Uhr darf gebadet und geduscht werden.
Mietvertragsklauseln oder Regelungen in der Hausordnung, wonach
nächtliches Baden und Duschen grundsätzlich verboten sind, sind
unzulässig.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der nächtliche
Duschvorgang aber auf maximal 30 Minuten beschränkt werden. Auch die
Toilette und damit die Wasserspülung darf rund um die Uhr benutzt
werden. Nachbarn oder Vermieter dürfen - insbesondere Männern - auch
keine Vorschriften hinsichtlich der Benutzung der Toilette machen.
Störende Geräusche muss der Mieter in Mietwohnungen vermeiden, soweit
sie nicht üblich und unvermeidbar sind. Häusliche Arbeiten wie Staub
saugen sind natürlich gestattet, ebenso gelegentliche
Handwerksarbeiten. Dabei sind aber stets die Ruhezeiten von 13 bis 15
Uhr und von 20 bis 7 Uhr zu beachten.
Fernseher, Radio, Plattenspieler, Tonband oder CD-Player dürfen in der
Wohnung benutzt werden. Nachbarn dürfen aber nicht belästigt werden.
Die Ruhezeit und die Nachtruhe ab 22 Uhr sind einzuhalten. Hausmusik
ist im gleichen Rahmen erlaubt, wie auch die Benutzung von Fernseher,
Radio oder Plattenspieler.
Die meisten Gerichte erlauben eine tägliche Spielzeit von mindestens
zwei Stunden. Zu beachten sind allerdings festgelegte Spielzeiten, die
meistens im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sind.
Grundsätzlich nicht erlaubt sind lautstarke Feiern. An besonderen
Anlässen wie Geburtstag oder Hochzeit darf länger gefeiert werden. Wer
aber sonst feiert, muss auf die Nachbarn Rücksicht nehmen, insbesondere
zur Nachtruhe.
Bei übermäßige Störungen der Nachtruhe drohen kann der Vermieter den
Feiernden mietrechtliche Konsequenzen androhen, zum Beispiel eine
Abmahnung aussprechen. Nachbarn, die sich durch "Dauerpartys" in der
Nachbarschaft gestört fühlen, können unter Umständen auch die Miete
kürzen. So hat der Vermieter selbst ein Interesse daran, dass es im
Haus ruhig ist.
Mieter, die Haustiere besitzen, müssen ihre Tiere so halten, dass die
Nachbarn nicht unzumutbar gestört werden. Ständige, ruhestörende
Tiergeräusche wie beispielsweise Gebell berechtigt die Mitmieter zur
Mietminderung. Außerdem ist auch mit gerichtlichen Bußgeldern zu rechen.
Mieter dürfen in den eigenen vier Wänden so oft duschen und baden, wie
sie wollen. Auch nach 22 Uhr darf gebadet und geduscht werden.
Mietvertragsklauseln oder Regelungen in der Hausordnung, wonach
nächtliches Baden und Duschen grundsätzlich verboten sind, sind
unzulässig.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf muss der nächtliche
Duschvorgang aber auf maximal 30 Minuten beschränkt werden. Auch die
Toilette und damit die Wasserspülung darf rund um die Uhr benutzt
werden. Nachbarn oder Vermieter dürfen - insbesondere Männern - auch
keine Vorschriften hinsichtlich der Benutzung der Toilette machen.