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Besuch und Untervermietung der Wohnung durch den Mieter

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Christian

Christian

Besuch und Untervermietung der Wohnung durch den Mieter

Besuche von Bekannten, nächtliche Damen oder Herren sowie mehrwöchige Besuche von Freunden und Verwandten sind absolut zulässig. Der Vermieter muss nicht einmal um Erlaubnis gefragt werden, es sei denn, der Dauerbesucher entpuppt sich als Untermieter und bleibt monatelang. Besuchsverbote im Mietvertrag sind sittenwidrig und damit nichtig.

Eine Untervermietung ist nur zulässig, wenn der Vermieter zustimmt. Soll die ganze Wohnung untervermietet werden, kann der Vermieter frei entscheiden.

Will der Mieter nur ein einzelnes Zimmer der Wohnung untervermieten, hat er Anspruch auf die Vermietererlaubnis, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung nachweisen kann. Gemeint sind einleuchtende persönliche oder wirtschaftliche Gründe.

Wichtig ist, dass das Interesse an der Untervermietung erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Heiratet der Mieter, darf der Ehepartner nachziehen, denn dies hat nichts mit der Untervermietung zu tun. Das gilt auch für Lebensgefährten. Diese können nachziehen und der Vermieter ist gezwungen zustimmen.

Will ein Mieter die Wohnung teilweise gewerblich nutzen, muss er die Zustimmung des Vermieters einholen.

Solange keine Beschädigungen der Wohnung drohen und Mitmieter nicht durch übermäßigen Publikumsverkehr belästigt werden, muss der Vermieter das genehmigen.

Erst bei verstärktem Kundenbesuch oder dem Einsatz störender, lautstarker Maschinen kann der Vermieter die Zustimmung verweigern. Möglicherweise muss er sogar im Interesse der übrigen Mieter einschreiten.

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