Viele Umbauten im Kraftfahrzeugbereich bedürfen einer amtlichen
Genehmigung in Form von Freigaben, Abnahmen,
Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Prüfzeugnissen, etc...
Im allgemeinen gibt es folgende Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:
1. ) Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie
Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein
eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf
dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen
danach nicht durch einen aaSoP/PI begutachtet werden. Allerdings müssen
die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen,
so dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO nötig
sein kann. Es müssen alle Auflagen der ABE eingehalten werden, bei
diesen Auflagen steht dann auch manchmal, dass eine Änderungsabnahme
unverzüglich zu erfolgen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den
Anbau einer breiteren Felge mit anderer Einpresstiefe trotz
Serienbereifung Bedenken hinsichtlich der Freigängigkeit oder
Radabdeckungen bestehen.
2. ) Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine
Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte
Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt
werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.
Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
3. ) Die EG-Betriebserlaubnis
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für
den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis
verkauft werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die
EG-Betriebserlaubnis muß lt.§19 StVZO auch nicht mitgeführt werden, was
immer wieder zu verschiedensten Problemen und Mißverständnissen führt.
4. ) Das Teilegutachten (TGA) und damit verbunden die Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3
Das Teilegutachten ist ein Gutachten, welches von einem Prüfinstitut
nach festgelegten Kriterien und Inhalten angefertigt wird. Das
Prüfinstitut muss von der Genehmigungsbehörde (bei uns das KBA in
Flensburg) für diese Aufgabe akkreditiert (anerkannt sein). Der
Hersteller der Teile muss nach DIN-ISO 9000 zertifiziert (regelmässig
überprüft) sein.
Ältere Teilegutachten, welche den Nachweis des QS-Systems nicht
beinhalten, dürfen nicht für Anbauabnahmen nach §19(3) hergenommen
werden.
Im Teilegutachten wird sowohl das Teil, als auch der Verwendungsbereich
beschrieben; zusätzlich sind evtl. Änderungen/Auflagen darin vermerkt.
Sind die Tuningteile mit Teilegutachten geliefert, hat immer eine
Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3. zu erfolgen. Diese Anbauabnahme kann
bei allen Überwachungsorganisationen ÜO (FKÜ, KÜS; GTÜ etc.) sowie den
technischen Prüfstellen (TP´s) durchgeführt werden . Dabei wird der
korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell
verbundenen Auflagen kontrolliert. (TP`s sind in den alten
Bundesländern die TÜV´s und in den neuen Bundesländern die DEKRA )
Nach erfolgreicher Anbauabnahme wird ein Formblatt ausgefüllt (nach
StVZO §19 Abs.4) was den bestimmungsgemässen Anbau bescheinigt. Diese
Bescheinigung muss immer mitgeführt werden. Die Änderungen werden -bei
richtig ausgefüllter Bescheinigung - erst bei nächster Gelegenheit
(Umzug, Namensänderung etc.) durch die Zulassungsbehörde in den Brief
übernommen. Seit 1.10.2005 werden die Briefe und Scheine bei Befassung
der Papiere durch die Zulassungsbehörden gegen die neuen
Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 ersetzt.
Ist eine sofortige Berichtigung der Fahrzeugpapiere in der
Änderungsabnahme nötig, so muss dies auch in der Anbaubescheinigung
vermerkt werden (z.B. Krad von … mit Leistungsbeschränkung auf … ohne
Leistungsbeschränkung )
Bei Anbauabnahme von mehreren Teilen kann es vorkommen, dass die Teile
sich gegenseitig beeinflussen (können), z.B. kleineres Lenkrad und
andere Rad-Reifenkombination; hier kann eine Anbauabnahme evtl. nicht
mehr durchgeführt werden (wenn keine entsprechenden Hinweise in den TGA
genannt werden) .
Dann muss eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfolgen.
5. ) Umfassendere Änderungen und Eintragung ( „Einzelabnahme“)
Unter diesen "Sammelbegriff" fällt alles andere was das Erlöschen der
Betriebserlaubnis betrifft. Einzelabnahmen können nur bei den TP´s
durchgeführt werden. Angefangen bei Fahrzeugteilen, die zwar ein TGA
haben, aber der Verwendungsbereich nicht eingehalten wird, oder eine
Kombination verschiedener Fahrzeigteile mit TGA die sich gegenseitig
beeinflussen. (Eine Matrix, welche Teile sich gegenseitig beeinflussen
(und eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfordern) sollte jeder
Mitarbeiter einer ÜO haben/kennen)
(Hierbei wird alles in dem vorliegenden Einzelfall
geprüft und im Brief eingetragen. Die Betriebserlaubnis erteilt dann
die zuständige Zulassungsbehörde, indem die technischen Daten in den
Fahrzeugschein übertragen werden[/size]) Dies war früher die Vorgehensweise.
Seit 1.10.2005 wird nur noch ein Datenblatt erstellt, mit dem die
Zulassungsbehörden die Technischen Daten in die Zulassungsbescheinigung
Teil 1 übernimmt.
6. Prüfberichte oder Technische Berichte
Es gibt auch Prüfberichte oder Technische Berichte, in welchen der
Gutachter( ein aaS) bescheinigt, dass die Betriebserlaubnis nach §
19(2) nicht erlischt, wenn Anbauanweisung, Auflagen und
Verwendungszweck eingehalten werden.
Diese Berichte müssen immer mitgeführt werden. So etwas gibt es z.B.
für Scheinwerferblenden, aber auch für
Kunststoffmotorhaubenverlängerungen.
Wenn alle Auflagen eingehalten sind, ist eine Abnahme nicht nötig, aber auf Wunsch möglich.
7. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Gerade im Zweiradbereich gilt noch die Reifenmarkenbindung, wenn sie
der Hersteller vorschreibt. Die Reifen werden aber nach ein paar Jahren
nicht mehr produziert, sondern durch "Nachfolgemodelle" ersetzt, welche
dann eine andere Bezeichnung haben, die in den Fahrzeugpapieren nicht
vermerkt sind..
Viele Hersteller geben sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen (
Reifenfreigaben) heraus, die auch im Inter heruntergeladen und
ausgedruckt werden können. Damit ist dann keine Abnahme erforderlich,
diese Freigabe muss aber ständig mitgeführt werden.
Abkürzungen:
aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
PI = Prüfingenieur
© astracar u.a.,autoextrem.de 2006
Genehmigung in Form von Freigaben, Abnahmen,
Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Prüfzeugnissen, etc...
Im allgemeinen gibt es folgende Möglichkeiten, Tuningteile und Umbauten am Fahrzeug genehmigen zu lassen:
1. ) Die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)
Die ABE wird meist bei problemlos zu montierenden Tuningteilen wie
Leichtmetallrädern mit gleichem Durchmesser wie die im Fahrzeugschein
eingetragene Serienbereifung mitgeliefert. Damit können diese Teile auf
dem in der ABE freigegebenen Fahrzeugtyp montiert werden und müssen
danach nicht durch einen aaSoP/PI begutachtet werden. Allerdings müssen
die ABE-Papiere stets mitgeführt werden.
Hierbei gibt es aber auch Ausnahmen,
so dass trotz ABE eine Abnahme nach § 19(2) oder §19(3) StVZO nötig
sein kann. Es müssen alle Auflagen der ABE eingehalten werden, bei
diesen Auflagen steht dann auch manchmal, dass eine Änderungsabnahme
unverzüglich zu erfolgen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn durch den
Anbau einer breiteren Felge mit anderer Einpresstiefe trotz
Serienbereifung Bedenken hinsichtlich der Freigängigkeit oder
Radabdeckungen bestehen.
2. ) Die Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG)
Teile wie beispielsweise Scheinwerfer müssen eine Allgemeine
Bauartgenehmigung (ABG) besitzen. Jede ABG ist nur für bestimmte
Modelle gültig, weshalb vor dem Kauf genaue Informationen eingeholt
werden sollten, ob die Teile auch für Ihr Auto zugelassen sind.
Meistens muß das Fahrzeug nach dem Umbau beim TÜV vorgeführt werden und die Änderung in die Papiere eingetragen werden.
3. ) Die EG-Betriebserlaubnis
Die EG-Betriebserlaubnis entspricht weitgehend der ABE, ist aber für
den gesamten EU-Raum gültig. Bei Teilen, die mit EG-Betriebserlaubnis
verkauft werden, muß das Fahrzeug nicht beim TÜV vorgeführt werden, die
EG-Betriebserlaubnis muß lt.§19 StVZO auch nicht mitgeführt werden, was
immer wieder zu verschiedensten Problemen und Mißverständnissen führt.
4. ) Das Teilegutachten (TGA) und damit verbunden die Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3
Das Teilegutachten ist ein Gutachten, welches von einem Prüfinstitut
nach festgelegten Kriterien und Inhalten angefertigt wird. Das
Prüfinstitut muss von der Genehmigungsbehörde (bei uns das KBA in
Flensburg) für diese Aufgabe akkreditiert (anerkannt sein). Der
Hersteller der Teile muss nach DIN-ISO 9000 zertifiziert (regelmässig
überprüft) sein.
Ältere Teilegutachten, welche den Nachweis des QS-Systems nicht
beinhalten, dürfen nicht für Anbauabnahmen nach §19(3) hergenommen
werden.
Im Teilegutachten wird sowohl das Teil, als auch der Verwendungsbereich
beschrieben; zusätzlich sind evtl. Änderungen/Auflagen darin vermerkt.
Sind die Tuningteile mit Teilegutachten geliefert, hat immer eine
Anbauabnahme nach StVZO §19 Abs.3. zu erfolgen. Diese Anbauabnahme kann
bei allen Überwachungsorganisationen ÜO (FKÜ, KÜS; GTÜ etc.) sowie den
technischen Prüfstellen (TP´s) durchgeführt werden . Dabei wird der
korrekte Anbau der Teile und die Einhaltung der damit eventuell
verbundenen Auflagen kontrolliert. (TP`s sind in den alten
Bundesländern die TÜV´s und in den neuen Bundesländern die DEKRA )
Nach erfolgreicher Anbauabnahme wird ein Formblatt ausgefüllt (nach
StVZO §19 Abs.4) was den bestimmungsgemässen Anbau bescheinigt. Diese
Bescheinigung muss immer mitgeführt werden. Die Änderungen werden -bei
richtig ausgefüllter Bescheinigung - erst bei nächster Gelegenheit
(Umzug, Namensänderung etc.) durch die Zulassungsbehörde in den Brief
übernommen. Seit 1.10.2005 werden die Briefe und Scheine bei Befassung
der Papiere durch die Zulassungsbehörden gegen die neuen
Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 ersetzt.
Ist eine sofortige Berichtigung der Fahrzeugpapiere in der
Änderungsabnahme nötig, so muss dies auch in der Anbaubescheinigung
vermerkt werden (z.B. Krad von … mit Leistungsbeschränkung auf … ohne
Leistungsbeschränkung )
Bei Anbauabnahme von mehreren Teilen kann es vorkommen, dass die Teile
sich gegenseitig beeinflussen (können), z.B. kleineres Lenkrad und
andere Rad-Reifenkombination; hier kann eine Anbauabnahme evtl. nicht
mehr durchgeführt werden (wenn keine entsprechenden Hinweise in den TGA
genannt werden) .
Dann muss eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfolgen.
5. ) Umfassendere Änderungen und Eintragung ( „Einzelabnahme“)
Unter diesen "Sammelbegriff" fällt alles andere was das Erlöschen der
Betriebserlaubnis betrifft. Einzelabnahmen können nur bei den TP´s
durchgeführt werden. Angefangen bei Fahrzeugteilen, die zwar ein TGA
haben, aber der Verwendungsbereich nicht eingehalten wird, oder eine
Kombination verschiedener Fahrzeigteile mit TGA die sich gegenseitig
beeinflussen. (Eine Matrix, welche Teile sich gegenseitig beeinflussen
(und eine Abnahme nach StVZO §19 Abs. 2 erfordern) sollte jeder
Mitarbeiter einer ÜO haben/kennen)
(Hierbei wird alles in dem vorliegenden Einzelfall
geprüft und im Brief eingetragen. Die Betriebserlaubnis erteilt dann
die zuständige Zulassungsbehörde, indem die technischen Daten in den
Fahrzeugschein übertragen werden[/size]) Dies war früher die Vorgehensweise.
Seit 1.10.2005 wird nur noch ein Datenblatt erstellt, mit dem die
Zulassungsbehörden die Technischen Daten in die Zulassungsbescheinigung
Teil 1 übernimmt.
6. Prüfberichte oder Technische Berichte
Es gibt auch Prüfberichte oder Technische Berichte, in welchen der
Gutachter( ein aaS) bescheinigt, dass die Betriebserlaubnis nach §
19(2) nicht erlischt, wenn Anbauanweisung, Auflagen und
Verwendungszweck eingehalten werden.
Diese Berichte müssen immer mitgeführt werden. So etwas gibt es z.B.
für Scheinwerferblenden, aber auch für
Kunststoffmotorhaubenverlängerungen.
Wenn alle Auflagen eingehalten sind, ist eine Abnahme nicht nötig, aber auf Wunsch möglich.
7. Unbedenklichkeitsbescheinigungen
Gerade im Zweiradbereich gilt noch die Reifenmarkenbindung, wenn sie
der Hersteller vorschreibt. Die Reifen werden aber nach ein paar Jahren
nicht mehr produziert, sondern durch "Nachfolgemodelle" ersetzt, welche
dann eine andere Bezeichnung haben, die in den Fahrzeugpapieren nicht
vermerkt sind..
Viele Hersteller geben sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigungen (
Reifenfreigaben) heraus, die auch im Inter heruntergeladen und
ausgedruckt werden können. Damit ist dann keine Abnahme erforderlich,
diese Freigabe muss aber ständig mitgeführt werden.
Abkürzungen:
aaS = amtlich anerkannter Sachverständiger
aaSoP = amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
PI = Prüfingenieur
© astracar u.a.,autoextrem.de 2006