Haftung beim Verkauf des Gebrauchtwagens
Garantie und Gewährleistung – ein Thema, dem private Verkäufer gern aus dem Weg gehen würden. Allerdings sollte man sich vor der Unterschrift des Kaufvertrages auch von der Händlerseite etwas genauer mit diesem Thema auseinandersetzen, denn nicht immer sind die späteren Ansprüche des Käufers unberechtigter Natur.
Gegenüber einem gewerblichen Händler haben private Verkäufer eines Gebrauchtwagens den großen Vorteil, dass sich die einjährige Gewährleistung, welche seit 2002 zur Pflicht geworden ist, unter Umständen umgehen lässt. Hierzu muss im Kaufvertrag ausdrücklich ein Ausschluss der Sachmängelhaftung erwähnt werden. Eine Haftungsbeschränkung bedarf unbedingt dieser schriftlichen Form, da andere Formulierungen, unter dem Motto: „Gekauft wie gesehen“, sich vor Gericht immer wieder als anfechtbar erwiesen haben. Fehlt in dem Kaufvertrag zu einem Gebrauchtwagen die Ausschlussklausel, haftet der Verkäufer für alle Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits Bestand hatten. Ein solches Versäumnis ist am Ende nicht nur ärgerlich, sondern kann die Haushaltskasse auch erheblich belasten. Wer eine Haftung bei Privatgeschäften also ausschließen will, sollte unbedingt auf eine entsprechende Klausel achten.
Dabei gilt es allerdings auch zu bedenken, dass nicht alle Ansprüche durch die Haftungsbeschränkung erlöschen, denn werden schwerwiegende Mängel verschwiegen, bleibt die Haftung bestehen. Dazu zählt unter anderem, wenn Unfallschäden unerwähnt bleiben oder gar vertuscht werden. Für kleinere Bagatellschäden gilt diese Regelung der arglistigen Täuschung nicht, erst auf Nachfragen des Käufers hat der Besitzer eines Gebrauchtwagens auf die kleineren Blessuren der Vergangenheit hinzuweisen.