Wer
haftet, wenn eine Privatperson bei einer Probefahrt einen Unfall
verursacht? Diese Frage stellt sich sowohl beim Autokauf beim Händler
als auch von privat. Betroffen sind die Kfz-Haftpflichtversicherung,
die Schäden dritter Personen ersetzt, und die Kaskoversicherung, die
nach einem selbst verschuldeten Unfall Schäden am Verkaufsfahrzeug
übernimmt.
Händlerkauf
Fahrzeuge, die bei einem Händler
zum Verkauf stehen, haben in der Regel eine amtliche Zulassung für den
Straßenverkehr oder aber ein rotes Kennzeichen, das den
Kfz-Haftpflichtschutz verbrieft. Wenn also der Kaufinteressent während
der Probefahrt einen Unfall verursacht, sind alle Sach- und
Personenschäden, die Dritten zugefügt wurden, versichert. Die
Haftungsfrage ist eindeutig: Für den Kfz-Haftpflichtversicherer des
Händlers gilt der Kaufinteressent als berechtigter Fahrer des Wagens.
Auch für Schäden, die am zu Verkauf stehenden Fahrzeug entstehen,
muss der Fahrer in der Regel nicht haften. Denn beim Händlerkauf ist
von einer „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu Gunsten des
Fahrers auszugehen. Das heißt: Der Kaufinteressent kann annehmen, dass
das Fahrzeug durch den Händler vollkaskoversichert ist – so die gängige
Auffassung in der Rechtsprechung.
Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit. Fährt der
Probefahrer beispielsweise mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder
alkoholisiert und kommt das Fahrzeug dabei zu Schaden, haftet er
selbst, weil in diesem Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dasselbe
gilt für vorsätzlich herbeigeführte Schäden. In beiden Fällen kann der
Händler Schadenersatz verlangen.
Grundsätzlich hat aber auch der Händler die Möglichkeit, sich von
der „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu befreien. Dies
geschieht, in dem der Händler den potenziellen Käufer des Pkw oder
Motorrads vor der Probefahrt ausdrücklich darauf hinweist, dass
entweder keine Kaskoversicherung besteht oder der Käufer bei einem
Unfall selbst haftet.
Privatkauf
Beim Auto- oder Motorradkauf unter
Privatleuten ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug
angemeldet und damit haftpflichtversichert ist. Ohne amtliches
Kennzeichen sollte der Kaufinteressent das Fahrzeug nicht auf
öffentlichen Straßen bewegen – es besteht kein Versicherungsschutz. Ist
das Fahrzeug zugelassen, geht der Kaufinteressent sicher, dass die
Kfz-Haftpflichtversicherer bei einem von ihm verschuldeten Unfall die
Schäden zahlt, die dritten Personen entstanden sind. Ein Streitpunkt
könnte jedoch sein, dass der Halter – der Versicherungsnehmer im
Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wir und den so entstehenden
finanziellen Verlust vom Probefahrer ersetzt haben möchte.
Bei Schäden am Verkaufsfahrzeug selbst werden zwei Fälle
unterschieden: Besteht Vollkaskoschutz für das Fahrzeug, übernimmt der
Versicherer den Schaden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegt. Kommt es danach zu einer Herabstufung der
Schadenfreiheitsklasse, trifft dies den Halter des Fahrzeugs, solange
nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem wird die vereinbarte
Selbstbeteiligung fällig. Diese Summe von Käufer zurückzubekommen, ist
in der Praxis schwierig, vor allem wenn zuvor keine entsprechende
Regelung getroffen wurde.
Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den
Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon
bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in
diesem Fall zu unterschiedlich entschieden. Manche Richter folgten bei
ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs (stillschweigende
Haftungsfreistellung), andere brummten dem Probefahrer die volle
Haftung auf.
Tipp: Vorsicht ist
besser als Nachsicht. Verkäufer und Käufer sollten vor Antritt der
Probefahrt vereinbaren, wie die Haftung bei Unfall geregelt sein soll.
Außerdem sollte sich der Verkäufer des Fahrzeugs vor der Probefahrt
unbedingt Personalausweis und Führerschein des Kaufinteressenten zeigen
lassen. Denn wenn dieser ohne gültigen Führerschein unterwegs ist,
verliert der Verkäufer seinen Versicherungsschutz.
haftet, wenn eine Privatperson bei einer Probefahrt einen Unfall
verursacht? Diese Frage stellt sich sowohl beim Autokauf beim Händler
als auch von privat. Betroffen sind die Kfz-Haftpflichtversicherung,
die Schäden dritter Personen ersetzt, und die Kaskoversicherung, die
nach einem selbst verschuldeten Unfall Schäden am Verkaufsfahrzeug
übernimmt.
Händlerkauf
Fahrzeuge, die bei einem Händler
zum Verkauf stehen, haben in der Regel eine amtliche Zulassung für den
Straßenverkehr oder aber ein rotes Kennzeichen, das den
Kfz-Haftpflichtschutz verbrieft. Wenn also der Kaufinteressent während
der Probefahrt einen Unfall verursacht, sind alle Sach- und
Personenschäden, die Dritten zugefügt wurden, versichert. Die
Haftungsfrage ist eindeutig: Für den Kfz-Haftpflichtversicherer des
Händlers gilt der Kaufinteressent als berechtigter Fahrer des Wagens.
Auch für Schäden, die am zu Verkauf stehenden Fahrzeug entstehen,
muss der Fahrer in der Regel nicht haften. Denn beim Händlerkauf ist
von einer „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu Gunsten des
Fahrers auszugehen. Das heißt: Der Kaufinteressent kann annehmen, dass
das Fahrzeug durch den Händler vollkaskoversichert ist – so die gängige
Auffassung in der Rechtsprechung.
Dies gilt allerdings nur bei leichter Fahrlässigkeit. Fährt der
Probefahrer beispielsweise mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder
alkoholisiert und kommt das Fahrzeug dabei zu Schaden, haftet er
selbst, weil in diesem Falle grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Dasselbe
gilt für vorsätzlich herbeigeführte Schäden. In beiden Fällen kann der
Händler Schadenersatz verlangen.
Grundsätzlich hat aber auch der Händler die Möglichkeit, sich von
der „stillschweigenden Haftungsfreistellung“ zu befreien. Dies
geschieht, in dem der Händler den potenziellen Käufer des Pkw oder
Motorrads vor der Probefahrt ausdrücklich darauf hinweist, dass
entweder keine Kaskoversicherung besteht oder der Käufer bei einem
Unfall selbst haftet.
Privatkauf
Beim Auto- oder Motorradkauf unter
Privatleuten ist unbedingt darauf zu achten, dass das Fahrzeug
angemeldet und damit haftpflichtversichert ist. Ohne amtliches
Kennzeichen sollte der Kaufinteressent das Fahrzeug nicht auf
öffentlichen Straßen bewegen – es besteht kein Versicherungsschutz. Ist
das Fahrzeug zugelassen, geht der Kaufinteressent sicher, dass die
Kfz-Haftpflichtversicherer bei einem von ihm verschuldeten Unfall die
Schäden zahlt, die dritten Personen entstanden sind. Ein Streitpunkt
könnte jedoch sein, dass der Halter – der Versicherungsnehmer im
Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wir und den so entstehenden
finanziellen Verlust vom Probefahrer ersetzt haben möchte.
Bei Schäden am Verkaufsfahrzeug selbst werden zwei Fälle
unterschieden: Besteht Vollkaskoschutz für das Fahrzeug, übernimmt der
Versicherer den Schaden, sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz
vorliegt. Kommt es danach zu einer Herabstufung der
Schadenfreiheitsklasse, trifft dies den Halter des Fahrzeugs, solange
nichts anderes vereinbart wurde. Außerdem wird die vereinbarte
Selbstbeteiligung fällig. Diese Summe von Käufer zurückzubekommen, ist
in der Praxis schwierig, vor allem wenn zuvor keine entsprechende
Regelung getroffen wurde.
Ist das Fahrzeug nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer den
Schaden unter Umständen aus eigener Tasche zahlen, und zwar auch schon
bei leichter Fahrlässigkeit. In der Vergangenheit haben die Gerichte in
diesem Fall zu unterschiedlich entschieden. Manche Richter folgten bei
ihrem Urteil den Regeln des Händlerverkaufs (stillschweigende
Haftungsfreistellung), andere brummten dem Probefahrer die volle
Haftung auf.
Tipp: Vorsicht ist
besser als Nachsicht. Verkäufer und Käufer sollten vor Antritt der
Probefahrt vereinbaren, wie die Haftung bei Unfall geregelt sein soll.
Außerdem sollte sich der Verkäufer des Fahrzeugs vor der Probefahrt
unbedingt Personalausweis und Führerschein des Kaufinteressenten zeigen
lassen. Denn wenn dieser ohne gültigen Führerschein unterwegs ist,
verliert der Verkäufer seinen Versicherungsschutz.